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§ 62 Pflicht zur Gewässerunterhaltung(zu § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-1 (1) Die Unterhaltung der fließenden Gewässer obliegt

1. bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit dieser eine öffentlich-rechtliche juristische Person ist, ansonsten dem Land,

2. bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-2 (2) Die Unterhaltung der stehenden Gewässer obliegt den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-3 (3) Soweit Wasserverbände nach Gesetz oder Satzung die Gewässerunterhaltung zur Aufgabe haben, obliegt ihnen die Gewässerunterhaltung; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden oder der nach Absatz 2 Verpflichteten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-4 (4) Die Kreise können im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde die Pflicht zur Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung und von sonstigen Gewässern übernehmen; insoweit treten sie an die Stelle der Gemeinden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-5 (5) Die Gemeinde kann ihre Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer auf eine von ihr nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen errichteten Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Vorschriften des § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn benachbarte Gemeinden nach den §§ 27, 28 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ein gemeinsames Kommunalunternehmen in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts gründen. Es gilt § 63 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LWG%20-/62#abs-6 (6) Die Unterhaltungspflicht für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt kann nach den Absätzen 3 bis 5 nur insgesamt auf eine andere Person übertragen und von einer solchen übernommen werden.

§ 61 § 63